Bernhard Amann testet Vizekanzler Josef Pröll: Preisregelung für Bankkonten!



Bernhard Amann
Die Gsiberger
Im Sohl 1
6845 Hohenems
0664-3402010


Herrn
Josef Pröll

Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
per eMail: josef.proell@bmf.gv.at


Offener Brief

Amtliche Preisfestsetzung für Zinsen und Kontogebühren für Verbraucher und Sparbuchzinsen

Sehr geehrter Herr Vizekanzler!

Im Rahmen der Vorarlberger Wahl-Partei "Die Gsiberger" habe ich in einer Presseaussendung die Festsetzung von amtlichen Preisen für Kontogebühren, Soll- und Habenzinsen bei Konten und Sparbüchern für alle Konten und Sparbücher gefordert, denen ein Verbrauchergeschäft nach dem österreichischen Konsumentenschutzrecht zugrunde liegt.

Hinsichtlich der Arbeitnehmer haben heute die Wiener und die Vorarlberger Arbeiterkammer reagiert (siehe: AK fordert ein "Konsumenten-Bankenpaket" http://www.vol.at/news/vorarlberg/artikel/ak-fordert-ein-konsumenten-bankenpaket/cn/news-20090812-07130846) und im Wesentlichen den von mir geschilderten Missstand bestätigt.

Daher erachte ich es nicht nur für die Wiederherstellung des Vertrauens der Kunden in die Banken sondern insbesondere für den Schutz der Verbraucher vor einer sittenwidrigen Ausnützung ihrer Zwangslage für dringend notwendig, dass dem Missstand durch eine Preisregelung der Soll- und Habenzinsen bei Verbraucherkonten und Sparbüchern bei den "Banken" erfolgt.

Für die Wirtschaft sehe ich zwar eine ebensolche Regelung für notwendig und erwarte aber, dass deren Interessensvertretung ebenso tätig wird.

Hintergrund. Die österreichischen Steuerzahler haften für ein Milliardenpaket für die Banken. Zudem wurde durch die staatliche Garantie für die bei den Banken einbezahlten Sparguthaben übernommen. Dann ist es aber unerträglich, dass Habenzinsen in der Regel über nicht mehr als 0,25 % (auch darunter) und Überziehungszinsen in der Höhe von 12 bis 13 % (auch darüber) kassiert werden. Zudem haben die Vorarlberger Kreditinstitute einen nicht zu unterschätzenden Anteil an dem Sachverhalt, dass die Vorarlberger am ärgsten mit Fremdwährungskrediten verschuldet sind.

Die Überziehungszinsen sind an sich rechtswidrig, da die Überziehung nur durch aktive "Kreditgewährung" durch das Kreditinstitut zustande kommt, also keineswegs ein einseitiger Akt ist, der einen "Strafzins" rechtfertigt.

Für Verzugszinsen fehlt der Bank auch ein realer Schaden, da sie das Geld ja ohnedies nur einmal verleihen kann. Verzugszinsen als Konventionalstrafe wären ohnedies auch dem richterlichen Mäßigungsrecht unterworfen und was hindert dann die amtliche Preisregelung, die sittenwidrigen Bestandteile der Kredit- und Kontoführungsverträge bereits per Verordnung als rechtswidrig zu normieren und für die Kunden Rechtssicherheit und Transparenz herzustellen.

Es besteht daher weder aus dem Titel des Schadenersatzes noch aus dem Titel einer Konventionalstrafe ein Anspruch - so quasi als Verzugszins. Der Aufschlag von weit über 1000 Prozent auf den EZB-Geldbeschaffungszins als auch 5000 Prozent des Habenzinses ist ein sittenwidriges Ausnützen der Zwangslage von Konsumenten, dem durch eine amtliche Preisregelung der Riegel vorzuschieben ist.

Freilich erwarten wir auch von Landeshauptmann Sausgruber bereits vorgängig die umgehenden Veranlassungen bei der landeseigenen Hypothekenbank. Allein dies würde schon die Wettbewerbssituation zumindest auf dem Vorarlberger Markt verändern und zu einer freiwilligen Beschränkung der Kreditinstitute hier führen.

mit freundlichen Grüßen:
Bernhard Amann

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