Aus der Entscheidung:
- Für den Ladenschluss an Wochenenden tritt das besondere Ziel der Wahrung der sozial‐ und familienpolitischen Funktion des Wochenendes hinzu (vgl. VfSlg. 15.305/1998 mwN). Bereits in seinem Erkenntnis zur Regelung, die für den Samstagnachmittag das generelle Geschlossenhalten der Verkaufsstellen anordnete, betonte der Verfassungsgerichtshof, dass damit eine "weitgehende Synchronisation mit dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grundsatz der Wochenendruhe" hergestellt wird, und er verwies auf die besondere Funktiondes Wochenendes "für Freizeit, Erholung und soziale Integration" (VfSlg. 12.094/1989).
- Der gesellschaftliche Wandel der vergangenen beiden Jahrzehnte hat nichts am öffentlichen Interesse an der (weitgehenden) Synchronisation mit dem Grundsatz der Wochenendruhe geändert. In allen europäischen Gesellschaften gibt es einen Ruhetag in der Woche, mag dieser aus religiösen Gründen, aus Gründen der Erholung für die arbeitende Bevölkerung oder aus anderen sozial‐ und familienpolitischen Gründen angeordnet sein und mag die Ruhe in unterschiedlichem Maße eingehalten werden. Wenn der Gesetzgeber auch mit den Mitteln des Gewerberechts zur Wahrung und Erhaltung der Wochenendruhe beitragen möchte, so verfolgt er daher jedenfalls ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel.
- Ladenschlussregelungen sind dem Grundsatz nach geeignet, diese Ziele zu erreichen. Die Beschränkung der Ladenöffnungszeiten während des Wochenendes allgemein und im Besonderen des Sonntags stellt ein an sich geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele dar.
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